Regelungen zur Nutzung der Sportstätten im Gemeindegebiet

Ab dem 11. Mai 2020 ist unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens nunmehr ein Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport durch die Landesregierung NRW wieder gestattet worden. Grundlage hierfür ist der Beschluss der 44. Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder „Wiederaufnahme von Sport - Stufenweiser Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb“.

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Hierzu hat der Deutsche Olympische Sportbund in Zusammenarbeit mit den Landessportbünden ein Konzept erarbeitet, welches als Grundlage für die Aufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes dient. Die Gemeinde Hürtgenwald weist die Vereine und Nutzer auf folgende Punkte mit der eindringlichen Bitte um Beachtung hin:

a) Die Mehrzweckhalle Gey wird für den Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf formlosen Antrag der sporttreibenden Vereine/Institutionen wieder geöffnet. Die Halle kann unter der Auflage genutzt werden, dass zwischen den Sportlern ein Mindestabstand von 1,50 Meter und kein Köperkontakt besteht. Vorhandene Umkleide- und Waschräume bleiben geschlossen. Sanitäranlagen sind zur Erfüllung der gültigen Hygienevorschriften - insbesondere Händewaschen sowie Toilettennutzung - geöffnet. Bei Antragstellung hat der Nutzer schlüssig dazulegen, welches Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept er für die Ausübung der jeweiligen Sportart erarbeitet hat und umsetzen wird. Die Öffnung der Halle ist unter den gegebenen Voraussetzungen zunächst bis zum 26. Juni 2020 (Beginn der Sommerferien) vorgesehen.

b) Alle weiteren Turnhallen in Schulen und Kindergärten bleiben weiterhin für jeglichen Sportbetrieb der Vereine geschlossen. In diesen Einrichtungen hat der Infektionsschutz Vorrang.

c) Vor Beginn und nach Ende einer jeden Sport- bzw. Trainingsstunde sind die Hände zu waschen.

d) Zuschauerbesuche sind untersagt. Ausnahme: Bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten einer Sportanlage durch eine erwachsene Begleitperson gestattet. Hier ist auf die Abstandsregelung von 1,50 Meter zu achten.

e) Gesellschafts-, Ausschank-, Bewirtungs- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Ein Getränkeausschank ist verboten.

f) Die Tennisplätze sind für den Trainingsbetrieb frei gegeben. Es dürfen sowohl Einzel- als auch Doppel gespielt werden.

g) Die Dorfgemeinschaftshäuser, Sport- und Schützenheime, Pfarrheime und Schießsportanlagen in den einzelnen Ortschaften dürfen für Sport- und Trainingsbetriebe des Breiten- und Freizeitsports unter der Auflage genutzt werden, dass zwischen den Sportlern ein Mindestabstand von 1,50 Meter und kein Köperkontakt besteht. Vorhandene Umkleide- und Waschräume bleiben geschlossen. Sanitäranlagen sind allerdings zur Erfüllung der gültigen Hygienevorschriften - insbesondere Händewaschen sowie Toilettennutzung - zu öffnen. Zwischen den einzelnen Sportstunden sind die Räumlichkeiten ausreichend zu lüften. Eine Absprache der Nutzer ist mit dem jeweiligen Träger/Eigentümer der Liegenschaft erforderlich.

h) Die Steuerung des Zutritts zu den Sportstätten hat eigenverantwortlich durch die Nutzer unter Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen.

i) Alle Sportplätze im Gemeindegebiet sind für einen Trainingsbetrieb der Vereine aus Hürtgenwald wieder freigegeben. Umkleide- und Waschräume bleiben geschlossen. Sanitäranlagen sind – soweit vorhanden - zur Erfüllung der gültigen Hygienevorschriften - insbesondere Händewaschen sowie Toilettennutzung - geöffnet.

j) Die Fußballvereine im Gemeindegebiet dürfen ihren Trainingsbetrieb unter folgenden Auflagen wieder aufnehmen:
- Es gelten die Regelungen der Buchstaben d) und e) und h) gleichermaßen.
- Durch die Vereine ist der Gemeinde Hürtgenwald ein Belegungsplan der einzelnen Sportplätze vorzulegen.
- Die Sportplätze dürfen täglich genutzt werden.
- Das Training ist ohne Körperkontakt durchzuführen.
- Das Training ist in kleinen Gruppen von max. 5 Personen durchzuführen.
- Fitness-, Technik-, Pass-, Lauf-, Torschussübungen mit Bällen sind mit einem Abstand von 1,5 Meter zum nächsten Sportler durchzuführen.

Die Vereine und Nutzer sind für die Umsetzung und Beachtung der notwendigen Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen zuständig. So obliegt beispielhaft die Reinigung benutzter Geräte und Ausrüstungsgegenstände den jeweiligen Nutzern. Die Gemeinde Hürtgenwald steht im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Fragen und Unterstützung zur Verfügung. Bei vereinseigenen Sportstätten und Anlagen obliegt ohnehin die Verantwortung bei den jeweiligen Eigentümern.

Hürtgenwald, den 11.05.2020

(Axel Buch)
Bürgermeister

Quelle: Gemeinde Hürtgenwald